Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht

Schadenersatz

Schmerzengeld, Verdienstentgang, Krankheitskosten, etc

Ein Schadenersatzanspruch besteht grundsätzlich gegen eine Person, die einen Schaden vorsätzlich und schuldhaft verursacht hat. Es können z.B. Ansprüche auf Schmerzengeld, Verdienstentgang, Ersatz der Heilungskosten (Physiotherapie, Medikamente ua.) und Verunstaltungsentschädigung geltend gemacht werden. Die Höhe des Schmerzengeldanspruchs wird vom Gericht auf Basis eines Sachverständigengutachtens festgelegt. Für ideelle Schäden ist Schadenersatz in folgenden Fällen vorgesehen: Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude, Eingriffe in die Privatsphäre (§ 1328a ABGB), Affektionsinteresse (Wert der besonderen Vorliebe § 1331 ABGB) sowie Schock- und Trauerschäden.

Gewährleistung

Die Gewährleistung ist die verschuldensunabhängige Haftung des Schuldners für Mängel, die seine Leistung zum Zeitpunkt der Übergabe aufweist und nicht mit der Garantie (die eine gesonderte Vereinbarung bedarf) zu verwechseln. Es handelt sich hier um eine Abweichung vom vertraglich festgelegten Zustand. Die Frist bei einer beweglichen Sache beträgt 2 Jahre, unbewegliche Sache 3 Jahre: Bei versteckten Mängeln oder bei einer bereits durchgeführten Reparatur gibt es Ausnahmen. Gewährleistungsansprüche können auch ausgeschlossen oder beschränkt werden.

Erstgespräch

Um Ihre Ansprüche schnell durchzusetzen, ist es ratsam, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Dieser prüft sowohl, worauf und in welcher Höhe Sie Anspruch haben, als auch die Abwicklung, die Korrespondenz und die Verhandlungen mit der Gegenseite und Ihrer Rechtsschutzversicherung.